ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines

1.1.      Für alle  auch zukünftigen  Lieferungen und zahntechnischen Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, auch wenn bei künftigen Vertragsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. der Auftraggeber andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

Abweichende Bedingungen aus Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

  1. Preise

2.1.      Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tag der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die jeweils gültige Preisliste hängt in den Geschäftsräumen der Auftragnehmerin aus.

2.2.      Gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Edelmetall, Zähne, Fertigteile u.a.) bestimmen sich nach den am Tag der Ablieferung gültigen Tagespreisen.

2.3.      Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sie beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Sie werden aufgrund der Arbeitsanfertigungen und der technischen Angaben des Zahnarztes erstellt. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen. Die Preise der gesondert zu berechnenden Materialien verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.

Soweit aufgrund späterer Änderungen der Patientensituation technische Veränderungen erforderlich sind, sind Kostenvoranschläge insoweit ungültig.

Falls sich nach Auftragserteilung die in den Kostenvoranschlägen mitgeteilten Preise um über 10 % erhöhen, erfolgt vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Falls eine Einigung über den Preis nicht zustande kommt, so steht dem Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Lieferzeit

3.1.      Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben.

Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist.

3.2. Überschreitet der Auftragnehmer den vereinbarten Liefertermin, so hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Lieferung unter Androhung der Ablehnung der Leistung zu setzen. Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist fruchtlos verstreichen, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nur zu, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

  1. Versand

4.1.      Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

  1. Haftung

5.1.      Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei offensichtlichen Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Ersatzmodelle erfolgen.

5.2.      Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert der Auftragnehmer nach seiner Wahl nach oder liefert Ersatz.

Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen trägt der Auftragnehmer die Aufwendungen, die für die Nachbesserung erforderlich werden.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.3.      Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Leistung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, oder soweit Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.

5.4.      Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Fall der Auftraggeber einstehen.

  1. Material und Zubehörstellung

6.1.      Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.), können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteilen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheit aufwendet.

  1. Zahlungen

7.1.      Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks oder andere Zahlungsmittel werden zahlungshalber nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Alle dem Auftragnehmer durch die Hereinnahme von Zahlungsmitteln entstehenden Spesen- oder Zinsbelastungen sowie sonstige Kosten trägt der Auftraggeber. Eine Zahlung ist an dem Tag erbracht, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert eines Zahlungsmittels verfügen kann.

Der Auftraggeber kommt in Verzug nach einer schriftlichen Mahnung, spätestens aber gemäß § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Im Falle des Verzuges schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

7.2.      Überschreitet der Auftraggeber das Zahlungsziel dieser Bedingungen oder ein besonders vereinbartes Zahlungsziel, so werden alle Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig, auch wenn die Zahlungsziele noch nicht überschritten sind. Für zukünftige Forderungen entfällt die Gewährung eines Zahlungszieles.

Im Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar solange, bis entweder der Verzug beseitigt oder aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten zugunsten des Auftraggebers erbracht worden ist.

Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Auftraggebers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wird insbesondere in Frage gestellt, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden.

7.3.      Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1.      Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.2.      Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbringen der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf den Auftragnehmer auch tatsächlich übergehen.

8.3.      Die Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Praxisverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubringen, enden mit dem Widerruf durch den Auftragnehmer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

8.4.      a)         Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Lieferer ab.

  1. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder hat der Auftragnehmer hieran in Höhe seines Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der verarbeiteten, vermischten oder vermengten neuen Sache anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

Erwirbt der Auftraggeber aus der Verarbeitung, Bearbeitung oder dem Einbringen der Vorbehaltsware Werklohnansprüche oder sonstige Forderungen gegen Dritte, so tritt er schon jetzt diese in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

  1. c) Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Auftragnehmers sofort fällig und der Auftraggeber tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Auftragnehmer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Auftragnehmer weiter.
  2. d) Der Auftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

8.5.      Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. In diesem Fall wird der Auftragnehmer hiermit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer/Patienten von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8.6.      Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

  1. Sonstige Ansprüche

9.1.      Soweit sich aus den vorstehenden oder nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind sonstige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlicher Vertreter oder leitende Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1.    Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

10.2.    Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers sofern

a.)        die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder

b.)        Ansprüche unter Kaufleuten geltend gemacht werden.

  1. Anwendbares Recht

11.1.    Für sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das ”UN-Kaufrecht” wird ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen

12.1.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.